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   OLG Hamm, 10.12.1985 - 15 W 226/85   

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https://dejure.org/1985,1843
OLG Hamm, 10.12.1985 - 15 W 226/85 (https://dejure.org/1985,1843)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10.12.1985 - 15 W 226/85 (https://dejure.org/1985,1843)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10. Dezember 1985 - 15 W 226/85 (https://dejure.org/1985,1843)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschränkung der gerichtlichen Änderung einer Unterhaltsbestimmung auf die Zeit seit der Übermittlung der Antragsschrift; Fehlende Rückwirkung einer auf § 1612 Abs. 2 S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gestützten Entscheidung des Vormundschaftsgerichts; Kenntnis des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1986, 628
  • FamRZ 1986, 386
  • Rpfleger 1986, 136
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 20.11.1984 - BReg. 1 Z 76/84

    Beschränkung; Vormundschaftsgericht; Unterhalt; Unterhaltsgewährung; Bestimmung

    Auszug aus OLG Hamm, 10.12.1985 - 15 W 226/85
    Er ermöglicht es dem Vormundschaftsgericht, wenn dies beantragt wird und die vom Gesetz geforderten besonderen Gründe bereits bei Einleitung des Verfahrens vorliegen, ausdrücklich auszusprechen, daß die gerichtliche Änderung der elterlichen Unterhaltsbestimmung bereits ab Übermittlung bzw. Zustellung der Antragsschrift wirkt (so auch BayObLG, FamRZ 1985, 515 f; KG, FamRZ 1970, 415 ff; Göppinger, Unterhaltsrecht, 4. Aufl., Rn. 3286).
  • KG, 23.05.1986 - 1 W 2609/85
    In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, daß das Vormundschaftsgericht in dem zeitlichen Rahmen des gerichtlichen Verfahrens den Geltungszeitpunkt seiner Entscheidung bestimmen kann (vgl. Senat FamRZ 1970, 415, 417; BayObLG FamRZ 1985, 515, 516; OLG Hamm FamRZ 1986, 386).

    Der Senat folgt - insoweit teilweise abweichend von seiner vorstehend zitierten Entscheidung - der von dem Oberlandesgericht Hamm (FamRZ 1986, 386) näher begründeten Auffassung, nach der die Rückwirkung äußerstenfalls bis zu der Mitteilung des Änderungsantrages an die Eltern oder an den betroffenen Elternteil erstreckt werden kann, weil die Eltern nach von ihnen wirksam getroffener Bestimmung die Möglichkeit erhalten müssen, und erst von diesem Zeitpunkt an haben, sich auf eine etwaige Änderung der Bestimmung durch das Vormundschaftsgericht einzustellen.

  • OLG Brandenburg, 25.01.2007 - 10 UF 133/06

    Unterhaltsabänderungsklage: Abänderungszeitpunkt bei Klageerhebung nach

    Denn ebenso wie bei der Zeitschranke in § 323 Abs. 3 Satz 1 ZPO, wonach das Urteil nur für die Zeit nach Erhebung der Klage abgeändert werden kann, geht es in § 654 Abs. 2 Satz 1 ZPO, soweit die Abänderung nur für die Zeit nach Erhebung der Klage erfolgen kann, nicht um die Wahrung einer Frist (vgl. BGH, NJW 1982, 1812, 1813; OLG Hamm, NJW-RR 1986, 628, 629; MünchKomm/Musielak, ZPO, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 167, Rz. 4; Thomas/ Putzo/Hüßtege, a. a. O., § 167, Rz. 5; Johannsen/Henrich/Brudermüller, a. a. O., § 323 ZPO, Rz. 119).
  • OLG Celle, 23.07.1996 - 18 W 19/96

    Barunterhalt statt Unterhaltsgewährung in Form von Unterkunft, Verpflegung und

    Soweit das Begehren der Antragstellerin allerdings so zu verstehen sein sollte, daß rückwirkend eine Abänderung bereits ab Unterhaltsbestimmung, d.h. ab 09.04.1994 begehrt wird, ist dies nach wohl herrschender Meinung (vgl. OLG Hamm FamRZ 1986, 386; wohl auch BayObLG FamRZ 1989, 1222; Palandt/Diedrichsen BGB, 54. Aufl., § 1612 Rdnr. 20, Soergel/Häberle BGB, 12. Aufl., § 1612 Rdnr. 18) nicht möglich.
  • BayObLG, 19.05.1999 - 1Z BR 188/98

    Zur Änderung der Bestimmung über die Art der Unterhaltsgewährung

    Eine Rückwirkung der Entscheidung des Vormundschaftsgerichts ist nur bis zum Zeitpunkt der Antragstellung möglich, der in der Mitteilung der Antragsschrift an den Antragsgegner zu sehen ist (BayObLG FamRZ 1985, 515 /516; 1989, 1222/1224; OLG Hamm FamRZ 1986, 386/387; OLG Celle FamRZ 1997, 966/967; Palandt/Diederichsen § 1612 Rn. 20).
  • BayObLG, 20.07.1989 - BReg. 1a Z 3/89

    Antrag; Kind; Änderung; Elterliche Bestimmung; Naturalunterhalt;

    Das Vormundschaftsgericht und das im Beschwerdeverfahren an seine Stelle tretende Landgericht können aber eine Rückwirkung anordnen, wenn diese beantragt ist und die vom Gesetz geforderten besonderen Gründe schon bei Einleitung des Verfahrens vorgelegen haben (OLG Hamm FamRZ 1986, 386/387; KG FamRZ 1986, 1033/1034).
  • OLG Hamburg, 23.05.1986 - 2 W 65/85
    1 Z 76/84">FamRZ 1985, 515; OLG Hamm FamRZ 1986, 386).
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